Bürgerentlastungsgesetz - Klarstellung zu den abzugsfähigen Höchstgrenzen

In diesem Bereich gab und gibt es noch Unklarheiten wie es sich mit den abzugsfähigen Höchstbeträgen verhält. Zwischenzeitlich gibt es eine Klarstellung des Bundesfinanz-ministeriums. Eine Erklärung zu der wichtigsten Passage hieraus lesen Sie im Folgenden:

Um die Bürger zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze angehoben, bis zu der sie "sonstige Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Statt bei wie bisher 1.500 Euro liegt diese für ledige Arbeitnehmer dann bei 1.900 Euro. Für ledige Selbstständige steigt der Betrag ebenfalls um 400 Euro - und zwar auf 2.800 Euro. Relevant sind diese Grenzen in erster Linie für Menschen mit relativ geringen Beitragsausgaben für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Der Grund:
Wenn Ihre Kosten für den Basisschutz der Krankenversicherung den Freibetrag nicht ausschöpfen, können Sie bis zur jeweiligen Obergrenze auch Prämienzahlungen für andere Versicherungen hinzurechnen. Wenn hingegen die Kosten für die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung über dem Höchstbetrag liegen, sind diese ab dem nächsten Jahr in voller Höhe absetzbar - hierbei ist die Grenze dann praktisch aufgehoben. Weitere Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall aber nicht mehr berücksichtigt werden.

 

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